Verantwortlichkeit des Geschädigten für Unbrauchbarkeit eines Schadengutachtens wegen Nichtberücksichtigung von Vorschäden

BGB § 249; StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 287

  1. Durch einen Verkehrsunfall entstandene Sachverständigenkosten sind nicht ersatzfähig, wenn dass Gutachten infolge nicht berücksichtigter Vorschäden unbrauchbar ist und der Geschädigte dies zu vertreten hat. Die Grundsätze zum Sachverständigenrisiko ändern hieran nichts.
  • Der Geschädigte hat die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten, wenn er es nach dem Erhalt des Gutachtens versäumt hat, den Sachverständigen auf einen von diesem nicht berücksichtigten Vorschaden hinzuweisen und auf eine Berichtigung des Vorschadens sich aus seiner Sicht aufdrängen musste.

                                                                                                        (alle amtl.)

OLG Saarbrücken, Urt. v. 3.5.2024 – 3 U 13/23

VersR 2025, Seite 370

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