Ersatzfähigkeit hoher Heilbehandlungskosten bei Verletzung eines Pferdes von geringem wirtschaftlichem Wert.BGB §§ 249, 251 Abs. 2 S. 2, § 254 Abs. 1, § 833 S. 1

  1. Die von einem Hund ausgehende Tiergefahr, die sich darin zeigt, dass er ein Pferd über einen längeren Zeitraum und über eine längere Strecke vor sich hertreibt, überwiegt gegenüber der dem getriebenen Pferd als Fluchttier innewohnenden Tiergefahr derart, dass die Tiergefahr des Pferdes vollumfänglich zurücktritt und der Hundehalter für die bei der Flucht des Pferdes durch wiederholte Stürze entstandenen Schäden zu 100% haftet.
  2. Auch bei einem nur geringen wirtschaftlichen Wert des verletzten Tieres sind die Heilbehandlungskosten in vollem Umfang ersatzfähig, wenn der Eigentümer des verletzten Tieres ein hohes Affektionsinteresse an dem seit vielen Jahren in seinem Eigentum stehenden Tier hat, der Gesundheitszustand und die Lebenserwartung des Tieres ohne das schädigende Ereignis gut waren, die Erfolgsaussichten der Heilbehandlungsmaßnahmen aus Ex-ante-Sicht gegeben waren und die erfolgten Heilbehandlungsmaßnahmen und damit im Zusammenhang stehenden Kosten vertretbar waren.

(alle amtl.)

OLG Celle, Urt. v. 15.2.2023 – 20 U 36/20 VersR 2023 S. 986

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