Kein Versicherungsschutz für Betriebsschließung aufgrund Corona-Pandemie

IfSG §§ 6, 7

Die Formulierung „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ verweist abschließend auf die ausdrücklich im Folgenden genannten Krankheiten und Krankheitserreger. Ist Covid 19 oder SARS CoV-2 dort nicht genannt, besteht kein Versicherungsschutz für eine Betriebsschließung aufgrund des Lockdowns während der Corona-Pandemie.

LG Bayreuth, Urt. v. 15.10.2020 – 21 0 281/20, n.rk.

VersR 2020 S. 1574

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