Webcam-Aufzeichnungen eines Dritten als Beweismittel

ZPO §§ 286, 371; StVO §§ 1, 2 II, 3 I, 8 I, Anl. 2 Sp. 2 Nr. 2 zu Zeichen 215

  1. Im Verkehrsunfallprozess sind die Aufzeichnungen einer Webcam, die ein unbeteiligter Dritter zur Verfügung stellt, als Beweismittel zur Aufklärung des Unfallhergangs nicht grundsätzlich unverwertbar; dies gilt insbesondere dann, wenn ein Unfallbeteiligter zwar der Verwertung widerspricht, sich dabei aber nicht auf höher zu gewichtende Persönlichkeitsrechte beruft.
  2. Fahren zwei Kraftfahrzeuge annährend gleichzeitig in einen engen Kreisverkehr ein, ohne dass die Reihenfolge aufgeklärt werden kann, kann im Einzelfall eine Haftungsverteilung von 2/3 zulasten des – vom Unfallgegner aus Unaufmerksamkeit nicht wahrgenommenen – aus der weiter links gelegenen Einmündung kommenden Fahrers gerechtfertigt sein, wenn dieser versucht, in einer Geradeausfahrt mit einer der Verkehrssituation nicht angemessenen Geschwindigkeit unter „Schneiden“ der Mittelinsel an dem sich erkennbar aus der nächsten Einmündung annähernden Fahrzeug vorbeizufahren.

OLG Saarbrücken Urteil vom 13.10.2022 – 4 U 111/21 NJW 2023, S. 1065

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