Keine Hinweispflicht auf fehlenden Deckungsschutz für neu auftretende Krankheiten

VVG § 6

1. Es besteht kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten gem. § 6 VVG, wenn die Bedingungen auf das IfSG im Zeitpunkt des Jahres 2013 Bezug nehmen. Der Versicherer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, von sich aus auf die Begrenzung des Schutzes hinzuweisen oder darüber zu informieren, dass der Katalog aus der bis 2013 gültigen Fassung des IfSG übernommen worden ist, so dass Maßnahmen aufgrund bislang noch unbekannter Krankheiten und Krankheitserreger von der Betriebsschließungsversicherung nicht gedeckt waren.

2. Im Jahr 2007 war nicht vorhersehbar, dass es in ferner Zukunft bzw. während der Laufzeit des Vertrags zu einem pandemischen Ereignis mit der Folge einer deutschlandweiten Schließung von Einzelhandel, Gastronomie und Beherbergungsbetrieben sowie Freizeiteinrichtungen kommen wird (vgl. OLG Karlsruhe v. 30.6.2021 – 12 U 11/21, VersR 2021, 1091 = juris Rz. 76-83). Mit einer derart weitreichenden Schließung und Einschränkung des öffentlichen Lebens war selbst wenige Tage vor dem 15.3.2020 nicht zu rechnen, da die mit der Verbreitung des Virus einhergehende Dynamik in diesem Ausmaß nicht vorhersehbar war. Allein der etwaige Wunsch nach einem möglichst umfassenden Versicherungsschutz begründet jedenfalls keine Pflicht zu einer weitergehenden Beratung, weil anderenfalls die Beratungspflichten uferlos wären (vgl. OLG Celle v. 18.11.2021 – 8 U 123/21, juris).                                                                                                              (alle nicht amtl.)

OLG Köln, Beschl. v. 3.3.2022 – 9 U 184/21

VersR 2022 S.

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