WAS KOSTET DER ANWALT
GEBÜHREN UND KOSTEN
Die anwaltliche Vergütung ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Das RVG unterscheidet grob zwischen Tätigkeitsgebiet, Bedeutung und Umfang der Angelegenheit. Daneben gibt es auch die Möglichkeit einer Honorarvereinbarung. Wir informieren Sie gerne im Rahmen einer Erstberatung über die voraussichtlichen Gebühren.
Die Kosten des Rechtsanwalts bestimmen sich nach dem sogenannten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht dabei eine Bestimmung der Rechtsanwaltsvergütung nach Gegenstandswert oder nach Rahmengebühren vor. Nach Gegenstandswert bestimmen sich vor allem zivilrechtliche Angelegenheiten, beispielsweise in den Bereichen des Mietrechts, Forderungsrechts, Erbrechts, Schadenrechts usw., also vor allem dann, wenn sich zwei oder mehr Parteien untereinander rechtlich auseinandersetzen oder streiten. Hierzu gehören auch Angelegenheiten des Arbeitsrechts. Im Unterschied hierzu sieht das Gesetz zum Beispiel bei Strafsachen und Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten Rahmengebühren vor. In manchen besonders zeitaufwendigen Angelegenheiten ist der Abschluss einer Honorarvereinbarung nötig. Hier rechnet der Rechtsanwalt nach einem bestimmten Gebührensatz ab. Der Gebührensatz berechnet sich nach dem Zeitaufwand des Rechtsanwalts. Im einzelnen:
Hier wird grundsätzlich nach Gegenstandswert abgerechnet. Dabei gilt generell: Je höher der Wert der Angelegenheit ist, desto höher sind auch die Rechtsanwaltsgebühren. Neben der Höhe des Gegenstandswerts fließt bei vorgerichtlicher Tätigkeit auch die Schwierigkeit der Angelegenheit und der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ein. Diese werden im Rahmen eines Faktors berücksichtigt. Bei Tätigkeiten mit durchschnittlichem Arbeits- und Zeitaufwand wird üblicherweise eine 1,3 Gebühr angesetzt. Hinzu kommt eine Post und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20 €. Eine Tabelle zu den Rechtsanwaltsgebühren finden Sie hier: Tabelle über Rechtsanwaltsgebühren nach § 13 RVG. Gebühren fallen sowohl für vorgerichtliche Tätigkeit als auch für gerichtliche Tätigkeit an. Wird der Anwalt vorgerichtlich beauftragt und mündet das Verfahren in eine gerichtliche Streitigkeit erhält der Mandant eine „Ermäßigung“ in Höhe der Hälfte der vorgerichtlichen Gebühren. Die vorgerichtliche Gebühr wird dann zur Hälfte auf die gerichtliche Verfahrensgebühr angerechnet. Dies gilt aber nur, wenn der Anwalt sowohl im vorgerichtlichen als auch im gerichtlichen Verfahren tätig wird (also nicht bei Anwaltswechsel). Gebühren fallen also sowohl für vorgerichtliche Tätigkeit, gerichtliche Tätigkeit (zum Beispiel Klageeinreichung), Terminswahrnehmungen und für einen Vergleichsabschluss an.
Der Mandant kann also je nach Tätigkeitsabschnitt des Anwalts entscheiden, ob er eine weitere Tätigkeit wünscht und sich insbesondere die dann anfallenden Gebühren berechnen lassen.
Bei Straf- und Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten gibt es verschiedene Verfahrensabschnitte, bei denen Anwaltsgebühren anfallen. Der Anwalt legt auf Basis der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandant, dem Umfang der Tätigkeit sowie der Schwierigkeit der Sache seine Gebühren innerhalb eines Gebührenrahmens fest. Auch hier wird nach verschiedenen Verfahrensabschnitten abgerechnet. Bei Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten (Geldbuße über 60 €) gilt überschlägig und grob dargestellt folgende Beispielrechnung:
Grundgebühr (die Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall): ~110 €
Verfahrensgebühr Verwaltungsbehörde (entsteht für die Tätigkeit des Verfahrens vor der Bußgeldbehörde): ~176 €
Verfahrensgebühr Gericht (entsteht für die Tätigkeit des Verfahrens vor dem OWi-Gericht): ~176 €
Terminsgebühr (entsteht für die Terminswahrnehmung vor Gericht): ~280,50 €
Post- und Telekommunikationspauschale: 20 €
Auslagen für Kopien und Fahrtkosten
Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 %
Bei Strafsachen stellt sich die Beispielrechnung wie folgt dar:
Grundgebühr (die Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall): ~220 €
Vorbereitendes Verfahren (Tätigkeit vor Anklageerhebung ): ~181,50 €
Verfahrensgebühr Gericht (entsteht für die Tätigkeit des Verfahrens vor dem Strafgericht): ~181,50 €
Terminsgebühr (entsteht für die Terminswahrnehmung vor Gericht( für jeden Termin)): ~302,50 €
Post- und Telekommunikationspauschale: 20 €
Auslagen für Kopien und Fahrtkosten
Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 %
Es handelt sich bei beiden Berechnungen um Beispielberechnungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Je nach Sachverhalt können die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens abweichen.
Nicht zuletzt wegen der Schwierigkeit der Gebührenbestimmung sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für Verbraucher eine Deckelung eines Erstberatungsgesprächs auf Maßgabe von 190 € (netto) vor. Im Rahmen dieses Erstberatungsgesprächs können zum einen die voraussichtlich anfallenden Gebühren besprochen werden wie auch die Erfolgsaussichten der Angelegenheit. Der Mandant hat dann die Möglichkeit auf Basis der erhaltenen Informationen über die weitere Beauftragung des Anwalts zu entscheiden. Sollte eine weitere Beauftragung gewünscht sein, werden Gebühren für die Erstberatung vollumfänglich auf die weiteren Gebühren zu Gunsten des Mandanten angerechnet.
In speziellen Fällen wird auch eine Gebührenvereinbarung auf Stundensatzbasis sachgerecht sein. Der Stundensatzhöhe bestimmt sich dabei nach der Bedeutung der Angelegenheit. Der Zeitaufwand des Anwalts wird dabei detailliert dargestellt.