BGB § 546 Abs. 1, § 573 Abs. 2 Nr. 2, § 573 Abs. 3 S. 1
- Die Angabe der Gründe für das berechtigte Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses im Kündigungsschreiben gem. § 573 Abs. 3 S.1 BGB ist ein Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung.
- Zwar darf die Kündigung durch diese formale Anforderung nicht unzumutbar erschwert werden. Gleichwohl darf sich die Begründung nicht in Leerformeln, Floskeln oder bloßen Schlagworten erschöpfen. Die Gründe müssen ausreichend substantiiert sein. Es müssen die Kerntatsachen mitgeteilt werden, aus denen sich der Eigenbedarf ergibt.
- Als Begründung für eine Eigenbedarfskündigung genügt daher nicht die Erklärung: „Ich selbst werde nach Ihrem Auszug und Abschluss der nötigen Renovierungsarbeiten das Wohnhaus beziehen. Auf Grund der räumlichen Trennung von meiner Frau und meiner jetzigen Wohnsituation und meines Alters ist die Kündigung unumgänglich.“
LG Heilbronn v. 30.10.2025 – 3 S 12/25
MDR 4/2026, Seite 226
