Unpfändbarkeit einer Corona-Sonderzahlung

ZPO §§ 850 I, II, IV, 850a Nr. 2, 3; InsO § 36 I 1 u. 2; SGB XI § 150a; EStG § 3 Nr. 11a; SvEV § 1 I 1 Nr. 1

Zahlt ein Arbeitgeber, der nicht dem Pflegebereich angehört, freiwillig an seine Beschäftigten eine Corona-Prämie, ist diese Leistung als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar, wenn ihr Zweck in der Kompensation einer coronabedingten, im Einzelfall tatsächlich gegebenen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt, soweit die Prämie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt.

BAG Urteil vom 25.8.2022 – 8 AZR 14/22

NJW 2023 S. 312

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