Transportversicherung: Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung

HGB § 425, § 435; VVG § 86, § 115

Ein Transportunternehmer handelt grob fahrlässig, wenn er einen Aushilfsfahrer mit bekannten Geldproblemen, der ihm berichtet, dass er von zwielichtigen Personen zu einem vorgetäuschten Raubüberfall gedrängt werde und diese Personen ihn bedrohten, falls er von diesem Vorschlag erzähle, bei dem bekanntermaßen mit erheblichen Diebstahlrisiken behafteten Transport von Zigaretten einsetzt, ohne zu klären, ob sich das Gefahrenszenario erledigt ist.

(amtl.)

OLG Schleswig Urt. v. 5.6.2023 – 16 U 195/22 MDR 2023, Seite 1248

Schreibe einen Kommentar