Corona-Soforthilfe in der Zwangsvollstreckung

ZPO §§ 850 k IV, 851

1. Bei der Corona-Soforthilfe (Bundesprogramm „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Selbständige“ und ergänzendes Landesprogramm „NRW-Soforthilfe 2020“) handelt es sich um eine nach 851 I ZPO nicht pfändbare Forderung.

2. I Hinblick auf die Verwirklichung der mit dieser Soforthilfe verbundenen Zweckbindung ist in Höhe des bewilligten und auf einem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gutgeschriebenen Betrags der Pfändungsfreibetrag in entsprechender Anwendung des § 850 k IV ZPO zu erhöhen.

BGH, Beschluss vom 10.03.2021 – VII ZB 24/20

NJW 2021, Seite 1322

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