Kein „Aufbrechen eines verschlossenen Kfz“ durch Verhinderung des Verschließens oder unbefugtem Öffnen mittels Funksignal

VVG § 1; StGB § 243; ZPO § 286

1. Die unbefugte Überwindung des Keyless-Go-Stystems eines Kfz mittels Funksignal (sog. „Relay-Attack“-Methode) stellt kein bedingungsgemäßes „Aufbrechen eines verschlossenen Kfz“ dar.

2. Bei fehlenden Einbruchspuren ist der dem VN obliegende Nachweis eines versicherten Diebstahls aus einem verschlossenen Kfz nicht geführt, da die Möglichkeit, dass das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß abgeschlossen wurde, nicht ausgeschlossen werden kann.                                         (alle nicht amtl.)

AG München, Urt. v. 12.03.2020 – 274 C 7752/19; LG München I, Beschl. v. 27.07.2020 – 23 S 4598/20

VersR 2021 S. 308

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