Rückführung eines entführten Kindes in die Ukraine

HKÜ Art. 13

Der Rückführung eines von einem Elternteil nach Deutschland entführten minderjährigen Kindes in die Ukraine nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 steht wegen der Kampfhandlungen in der Ukraine derzeit die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ entgegen

Aus den Gründen:

Jedoch ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Voraussetzungen der Härteklausel vorliegen, wenn das Kind in ein Kriegs- oder Bürgerkriegsgebiet zurückgeführt werden soll und dort eine konkrete Gefahr für das Kind besteht.

(amtl.)

OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.10.2022 – 17 UF 186/22

(AG Stuttgart – 24 F 1167/22)

MDR 2023, Seite 107

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