Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens versagt gegenüber nicht ordnungsgemäß aufgeklärtem Lebendorganspender

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TPG § 8; BGB § 823

Der Einwand, der unter Verstoß gegen § 8 Abs. 2 S.1 und 2 TPG inhaltlich nicht ordnungsgemäß aufgeklärte Lebendorganspender wäre auch im Fall ordnungsgemäßer Aufklärung mit der Organentnahme einverstanden gewesen (Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens), ist nicht beachtlich, weil dies dem Schutzzweck der gesteigerten Aufklärungsanforderungen des § TPG widerspräche (Bestätigung BGH v. 29.01.2019 – VI ZR 495/16, VersR 2019, 484

=NJW 2019, 1076 Rz. 40 ff.).

BGH, Urt. v. 11.02.2020 – VI ZR 415/18 VersR 2020 S. 773

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