Amtshaftung für Folgen von Wolfsangriffen auf eine Schafherde

BGB § 823, § 839, § 1004; GG Art. 12, Art. 14

Greift ein Wolf eine Schafherde an und kommt es infolge des Angriffs zu Fehlgeburten bei trächtigen Schafen, so können die Schafhalter für diese Folgen des Angriffs keinen Schadenersatz vom Land Schleswig-Holstein verlangen.                                                          (nicht amtl.)

OLG Schleswig, Beschl. v. 24.09.2020 – 11 U 61/20

(LG Kiel – 5 0 70/19)

MDR 2021 S. 169

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