StVG §§ 7 I u. II, 17 III, 18 I; BGB §§ 823 I, 249; ZPO § 287; VVG § 115 I
- Die Beteiligten eines Erstunfalls, bei dem Teile vom Kraftfahrzeug des Beklagten auf die Fahrbahn gelangen, die von einem nachfolgenden Kraftfahrer überfahren werden (Zweitunfall), haften dem durch den Zweitunfall geschädigten Kläger mit einer Gesamtquote als eine Haftungseinheit. Dies gilt solange, als der Beklagte die Unabwendbarkeit des Erstunfalls für sich nicht beweisen kann.
- Zu welchem Anteil im Innenverhältnis die Beteiligten des Erstunfalls den Schaden aus dem Erstunfall zu tragen haben, betrifft deren Innenverhältnis und nicht das Außenverhältnis zum Geschädigten des Zweitunfalls.
OLG Hamm, Urteil vom 8.11.2019 – 9 U 10/19
NJW 2020 S. 1006