Auslegung der Bezugsrechtsbestimmung „Kinder der versicherten Person zu gleichen Teilen“ bei Vorversterben eines Kindes

VVG §160; BGB §§ 133, 157, 812, 816, 2068, 2069

Eine Bezugsrechtsbestimmung, welche die vorhandenen Kinder zu gleichen Teilen als Bezugsberechtigte bestimmt, beinhaltet für den Fall des Vorversterbens eines Kindes in der Regel die Bestimmung einer Ersatzbezugsberechtigung zugunsten der Abkömmlinge des vorverstorbenen Kindes.                                                              (amtl.)

OLG Stuttgart, Urt. v. 27.1.2022 – 7 U 172/21VersR 2022 S. 749

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