BGB §§ 254 Abs. 1, 833 S. 1; LuftVG § 33 Abs. 1
- Ist für die Entstehung eines Schadens auch die Tiergefahr des eigenen Tieres des Geschädigten mitursächlich, so muss sich der Geschädigte dies entsprechend §§ 254 Abs. 1, 833 S. 1 BGB mindernd auf seinen Anspruch aus § 833 S. 1 BGB anrechnen lassen.
- Voraussetzung ist, dass die typische Tiergefahr des Tieres des Geschädigten bei der Schadensentstehung adäquat mitursächlich geworden ist.
- Eine typische Tiergefahr äußert sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten.
- Durch das infolge eines überfliegenden Kampfflugzeuges (Tornado) verursachte Erschrecken, das unmittelbar zu einer Eigenverletzung eines Pferdes führte, hat sich dessen typische Tiergefahr realisiert.
- Für die entsprechend § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge des Tierhalters (aus § 833 S. 1 BGB) und des Flugzeughalters (gem. § 33 Abs. 1 LuftVG) kommt es darauf an, mit welchem Gewicht konkret sich das jeweils verkörperte Gefahrenpotential in der Schädigung manifestiert hat.
(alle amtl.)
OLG Celle, Beschl. v. 17.10.2022 – 14 U 114/22
VersR 11/2023, S 735
Hier: Tierhaltergefahr auf 20 % entschieden.