Anrechnung der eigenen Tiergefahr bei Sturz eines durch überfliegendes Kampfflugzeug erschreckten Pferdes

BGB §§ 254 Abs. 1, 833 S. 1; LuftVG § 33 Abs. 1

  1. Ist für die Entstehung eines Schadens auch die Tiergefahr des eigenen Tieres des Geschädigten mitursächlich, so muss sich der Geschädigte dies entsprechend §§ 254 Abs. 1, 833 S. 1 BGB mindernd auf seinen Anspruch aus § 833 S. 1 BGB anrechnen lassen.
  2. Voraussetzung ist, dass die typische Tiergefahr des Tieres des Geschädigten bei der Schadensentstehung adäquat mitursächlich geworden ist.
  3. Eine typische Tiergefahr äußert sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten.
  4. Durch das infolge eines überfliegenden Kampfflugzeuges (Tornado) verursachte Erschrecken, das unmittelbar zu einer Eigenverletzung eines Pferdes führte, hat sich dessen typische Tiergefahr realisiert.
  5. Für die entsprechend § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge des Tierhalters (aus § 833 S. 1 BGB) und des Flugzeughalters (gem. § 33 Abs. 1 LuftVG) kommt es darauf an, mit welchem Gewicht konkret sich das jeweils verkörperte Gefahrenpotential in der Schädigung manifestiert hat.

(alle amtl.)

OLG Celle, Beschl. v. 17.10.2022 – 14 U 114/22

VersR 11/2023, S 735

Hier: Tierhaltergefahr auf 20 % entschieden.

Schreibe einen Kommentar