Leistungskürzung auf Null wegen Alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit

VVG § 81

Im Streitfall (Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt mindestens 0,88 Promille; weitere Umstände) ist eine Leistungskürzung auf Null gerechtfertigt.

Aus den Gründen:

Dem Kl. steht der geltend gemachte Anspruch auf Kaskoentschädigung nicht zu. Der Bekl. ist gem. Nr. A.2.9.1 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden AKB leistungsfrei, da der Kl. den Versicherungsfall infolge des Genusses alkoholischer Getränke zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hat.

OLG Hamm, Beschl. v. 19.07.2021 – 129/21VersR 2021 S. 1562

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