Amtshaftung bei Äußerungen eines Staatsanwalts über ein Ermittlungsverfahren

BGB § 839; GG Art. 34

Äußert sich ein Staatsanwalt im Rahmen einer Pressekonferenz, in der er über die Hausdurchsuchung in einem Bordell informiert, vorverurteilend und unsachlich, begründet dies einen Schadensersatzanspruch wegen Persönlichkeitsverletzung, vor allem die wenn anschließend folgende Anklage vom Gericht nicht zugelassen wird.

(nicht amtl.)

KG, Urt. v. 20.12.2022 – 9 U 21/21

(LG Berlin – 26 O 470/19) MDR 8/2023, S. 497

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