Da innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereichs kein fließender Verkehr stattfindet, gilt hinsichtlich der Pflichten der Verkehrsteilnehmer untereinander ausschließlich das Gebot allgemeiner Rücksichtnahme.
Die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ kommt nicht zur Anwendung. (Leitsatz der Redaktion)
OLG München Urteil vom 22.10.2025 – 10 U 2813/24
NJW 14/2026, Seite 996
