StVG § 7, § 17, § 18; StVO § 5, § 9
Eine schriftliche Einlassung am Unfallort mit detaillierten Ausführungen zum Unfallhergang, auf Grund, welcher der Erklärungsempfänger auf die Hinzuziehung der Polizei verzichtet, führt im Rahmen der Beweiswürdigung regelmäßig dazu, dass das Gericht die darin anerkannten Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde legen kann, wenn dem Erklärenden der Nachweis der Unrichtigkeit seiner Erklärung nicht gelingt. (amtl.)
OLG Nürnberg, Urt. v. 29.3.2022 – 3 U 4188/21
(LG Ansbach – 2 0 86/20)MDR 2022 S. 1021