Wirksamkeit eines auf ungewöhnlichem Material errichteten Testaments

BGB §§ 2247, 2255; GNotKG §§ 36, 61; FamFG §§ 59 I, 68 I 1, 84; ZPO § 286

  1. Der Wirksamkeit eines Testaments steht grundsätzlich nicht entgegen, dass es auf ungewöhnlichem Material (hier: Notizzettel minderer Qualität im Format 10 cm x 7 cm) errichtet wurde (im Anschluss an OLG Braunschweig NJW-RR 2019, 583).
  2. Zur Ermittlung des Testierwillens in einem solchen Fall ist auf alle, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände zurückzugreifen. Erhebliches Gewicht kommt dem Umstand zu, wenn der Erblasser auch frühere Testamente auf ungewöhnlichem Papier errichtet hat.
  3. Ein Widerruf des Testaments durch bloßes Einreißen der Urkunde bedarf einer besonders sorgfältigen Würdigung aller Umstände. Insbesondere bei Papier minderer Qualität und geringer Größe kann jedenfalls (auch) eine bloß zufällige Beschädigung naheliegen (im Anschluss an Bay-ObLG FamRZ 1996, 1110 = BeckRS 1996, 31022844).

OLG München, Beschluss vom 28.1.2020 – 31 Wx 229/19, 31 Wx 230/19, 31 Wx 231/19

NJW 2020 S. 1080

Schreibe einen Kommentar