Nutzungsausfallentschädigung bei Weiternutzung eines nicht verkehrssicheren Kfz

BGB § 249, § 251

Der Anspruch auf Entschädigung für den Fortfall der Nutzungsmöglichkeit eines Kfz setzt einen fühlbaren wirtschaftlichen Nachteil durch die fehlende Nutzungsmöglichkeit voraus. Nutzt der Geschädigte sein Fahrzeug hingegen weiter, scheidet ein Ersatzanspruch auch dann aus, wenn das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher ist und daher im Straßenverkehr nicht hätte genutzt werden dürfen.

(amtl.)

OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.12.2025 – 9 U 44/25

(LG Frankfurt – 2-12 O 32/24)

MDR 9/2026, Seite 579

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