Haftung für Schäden durch Konfettikanonen auf Karnevalsumzügen

  1. Der Betreiber eines Karnevalwagens haftet für (Beseitigungs-) Kosten, die durch den Abwurf von Gegenständen von seinem Wagen auf Privatgrundstücken entstehen.
  • Der Betreiber eines Karnevalsumzuges haftet für solche Schäden nicht, wenn und soweit er den konkret schädigenden Abwurf gegenüber den Teilnehmenden untersagt und durch Ordner hinreichend kontrolliert hat.

OLG Köln, Urt. v. 17.11.2025 – 30 U 13/24

r + s 2026, Seite 325

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