Widersprüchliches Verhalten durch Berufung auf Unmöglichkeit bei jahrelanger Beschäftigung BGB § 242, § 275 Abs. 1, § 297, § 611a Abs. 1 S. 1; Schulgesetz für das Land Berlin § 71 S. 1

Ein öffentlicher Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis eines Schulleiters wegen vermeintlicher Pflichtverletzungen unwirksam kündigt, verhält sich widersprüchlich i.S.d. § 242 BGB („venire contra factum proprium“), wenn er nach verlorenem Kündigungsschutzprozess sich gegenüber dem Verlangen des Arbeitnehmers auf tatsächliche Beschäftigung darauf beruft, ihm sei die weitere Beschäftigung als Schulleiter wegen fehlender Ausbildung zum Lehramt schulrechtlich unmöglich, obwohl er den Arbeitnehmer in Kenntnis von dessen Ausbildung und beruflichem Werdegang zum Schulleiter bestellt, ihn jahrelang als solchen beschäftigt, mit Bestnoten beurteilt und das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt hat, die mit der fehlenden Ausbildung zum Lehramt nicht in Zusammenhang stehen.

(amtl.)

BAG, Urt. v. 1.6.2022 – 5 AZR 407/21

(LAG Berlin-Brandenburg – 21 Sa 1374/20; ArbG Berlin – 56 Ca 4305/20) MDR 2023, Seite 175

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