HWG § 7; MPG § 3; UWG § 3a
Ein Unternehmen, das eine Kette mit Optikerfachgeschäften betreibt, darf nicht mit kostenlosen Brillen für Angehörige eines Gesundheitsberufes werben.
OLG Stuttgart, Urt. v. 6.8.2020 – 2 W 23/20
LG Stuttgart – 36 0 30/20 KfH)
Aus den Gründen:
… Bei der Abgabe von Brillen entsprechend dem streitgegenständlichen Angebot handelt es sich um eine Werbegabe i.S.v. § 7 Abs. 1 HWG. Das insoweit bestehende grundsätzliche Verbot von Werbegaben gilt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG auch für die Werbung für Medizinprodukte i.S.v. § 3 MPG. Eine der Kompensierung einer Sehschwäche dienende Brille stellt ein Medizinprodukt i.S.v. § 3 Nr. 1 lit. B MPG dar (BGH, Urt. v. 6.11.2014 – I ZR 26/13 – Kostenlose Zweitbrille, MDR 2016,837 = juris Rz. 12). Die streitgegenständliche Anzeige unterliegt auch mit dem erforderlichen Produktbezug dem Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes.
MDR 2020 S. 1266