Verkehrsunfall an einem Bahnübergang

Bei einem Zusammenstoß infolge geöffneter Schranken ist im Grundsatz von der Alleinhaftung des Bahnbetreibers auszugehen; eine Mithaftung des Kfz-Halters kommt dann in Betracht, wenn der herannahende Zug für den Kfz-Fahrer erkennbar gewesen ist.

OLG Celle Urteil vom 31.1.2023 – 14 U 133/22 =

BeckRS 2023, 1276

NJW 2023, S. 169

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