Bei einem Zusammenstoß infolge geöffneter Schranken ist im Grundsatz von der Alleinhaftung des Bahnbetreibers auszugehen; eine Mithaftung des Kfz-Halters kommt dann in Betracht, wenn der herannahende Zug für den Kfz-Fahrer erkennbar gewesen ist.
OLG Celle Urteil vom 31.1.2023 – 14 U 133/22 =
BeckRS 2023, 1276
NJW 2023, S. 169