ABGB § 1297, § 1304; KFG § 106 Abs. 2, 7
- Beim E-Bike-Fahren in Österreich ist jedenfalls ab dem Jahr 2023 eine Obliegenheit zum Tragen eines Helms zu bejahen.
- Solches Mitverschulden führt (nur) zu einer Kürzung des Schmerzensgeldanspruchs und nur bei jenen Verletzungen, die bei Tragen des Helms vermieden worden wären.
öOGH, Urt. v. 25.3.2025 – 2 Ob 15/25g (OLG Innsbruck)
r+s 2026, Seite 219
Aus einer fachlichen Umsetzung des Vorganges in deutsches Recht:
Im Lichte der OGH-Entscheidung erscheint es in Anbetracht der in Deutschland empirisch nachgewiesenen hohen Zustimmungs- und in Relation ebenso höheren Nutzungsrate gerechtfertigt, von einem allgemeinen Verkehrsbewusstsein in der Gruppe der Nutzer von Pedelecs auszugehen. Sofern der Ursachenzusammenhang festgestellt wurde, kann mithin den geschädigten Pedelecfahrer ohne Helm eine Anspruchskürzung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB treffen, für welche der Schädiger als Halter und Fahrer des Kfz darlegungs- und beweisbelastet ist.
