VVG §§ 6, 19, 22, 151; BGB § 123
- Gibt der VN auf Nachfrage an, einige Jahre vor Antragstellung an einer „Bronchitis“ gelitten zu haben, die sich über „drei Wochen“ in „starkem Husten“ geäußert habe, obschon er seit langem an einer chronischen Lungenerkrankung litt, verschweigt er außerdem in diesem Zusammenhang erfolgte fachärztliche Behandlungen, Untersuchungen und Verordnungen und erklärt er sich unzutreffend zu einer Eigenschaft als Raucher, so kann der Vorwurf einer arglistigen Täuschung gerechtfertigt sein.
- Ein Lebensversicherer ist nicht in jedem Fall gehalten, vor der Annahme eines Antrags auf Abschluss einer Risikoversicherung eine „Erklärung vor dem Arzt“ zum Gesundheitszustand des VN einzuholen.
(alle amtl.)
OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.6.2019 – 5 89/19
VersR 2020 S. 91