Der nach Südafrika ausgewanderte Hotelgast bleibt bei einem seiner Deutschlandbesuche pandemiebedingt hängen: Über acht Monate wohnt er im Hotel, wo er verstirbt. Das bleibt längere Zeit unbemerkt, Verwesung trat bereits ein. Infolgedessen wendet der Hotelier gut 25.000 EUR an Sanierungskosten auf. Seine Klage gegen den Erben bleibt erfolglos (LG Regensburg NJOZ 2025, 1327). Auch wenn bei mietrechtlicher Betrachtung unter § 535 BGB der Grundsatz „wohnen und schonen“ gilt, liegt keine – und schon gar keine zu vertretende – Pflichtverletzung vor. Anders als eine noch offene Restaurantrechnung über gut 10 EUR, die das LG zuspricht, ist in dem erst verwesungsbedingt ausgelösten Kostenaufwand keine vom Verstorbenen begründete Altforderung zu sehen, für die der Erbe haftete.
NJW-Spezial, Heft 3, 2026, Seite 67
