Rechtmäßiger Ausschluss von Gästen unter 16 Jahren in einem auf Wellness- und Tagungsgäste spezialisierten „Erwachsenenhotel“

GG Art. 12 Abs. 1; AGG §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 S. 1

1. Zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung (§20 Abs. 1 S. 1 AGG) – hier wegen des Alters – kann sich ein Unternehmer auch im Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf seine Unternehmerfreiheit (Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG) berufen und somit wirtschaftliche Ziele anführen.

2. Die wechselseitigen Interessen in Form der Realisierung dieser unternehmerischen Handlungsfreiheit (Art 12 Abs. 1 Nr. 1 AGG) auf der einen und des Schutzes vor Diskriminierung (§19 Abs. 1 Nr. 1 AGG) auf der anderen Seite sind in einen angemessenen Ausgleich zueinander zu bringen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit dem Benachteiligten die Ungleichbehandlung zumutbar und inwieweit er auf die Leistung – hier einen Ferienaufenthalt in einem Wellnesshotel – angewiesen ist.                 (alle amtl.)

BGH, Urt. v. 27.05.2020 – Vlll ZR 401/18

VersR 2020 S. 114

Schreibe einen Kommentar