Versicherungsschutz nur bei Anbringen beider roter Kennzeichen

VVG § 100; FZV § 2 Nr. 23 Bei nicht zugelassenen Fahrzeugen begründet allein das deutlich sichtbare Anbringen beider roter Kennzeichen den Versicherungsschutz. Das Tatbestandsmerkmal der Anbringung ist hierfür konstitutiv.                  …

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