Keine Angabe des Berufungsgrundes im Erbschein Beitrags-Autor:axeldemuth Beitrag veröffentlicht:24. Januar 2022 Beitrags-Kategorie:EDW / Erbrecht / Rechtsgebiete Beitrags-Kommentare:0 Kommentare BGB § 2353 Im Erbschein ist der Berufungsgrund grundsätzlich auch dann nicht anzugeben, wenn dies beantragt ist. BGH, Beschluss vom 8.9.2021 – IV ZB 17/20 NJW 2021 S. 3727 Das könnte dir auch gefallen Verkehrswidrige Sperrung eines Feldwegs mit Stacheldraht 29. Dezember 2020 Unzulässige Bildberichterstattung über eine Grabstätte im Zustand kurz nach der Beisetzung 31. Mai 2021 Zeitlicher Zusammenhang zwischen Spurwechsel und Auffahren 20. März 2023 Schreibe einen Kommentar Antwort abbrechenKommentarGib deinen Namen oder Benutzernamen zum Kommentieren ein Gib deine E-Mail-Adresse zum Kommentieren ein Gib deine Website-URL ein (optional)
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