Keine Angabe des Berufungsgrundes im Erbschein Beitrags-Autor:axeldemuth Beitrag veröffentlicht:24. Januar 2022 Beitrags-Kategorie:EDW / Erbrecht / Rechtsgebiete Beitrags-Kommentare:0 Kommentare BGB § 2353 Im Erbschein ist der Berufungsgrund grundsätzlich auch dann nicht anzugeben, wenn dies beantragt ist. BGH, Beschluss vom 8.9.2021 – IV ZB 17/20 NJW 2021 S. 3727 Das könnte dir auch gefallen Innere Tatseite bei gemeinschädlicher Sachbeschädigung – Letzte Generation 13. Mai 2024 Zugewinn bei gesamtschuldnerischem Darlehen für Immobilie im Eigentum eines Ehegatten 31. August 2020 Herzstillstand nach Streitgespräch mit Vorgesetztem als Arbeitsunfall 28. Februar 2022 Schreibe einen Kommentar Antwort abbrechenKommentarGib deinen Namen oder Benutzernamen zum Kommentieren ein Gib deine E-Mail-Adresse zum Kommentieren ein Gib deine Website-URL ein (optional)
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