Keine Angabe des Berufungsgrundes im Erbschein Beitrags-Autor:axeldemuth Beitrag veröffentlicht:24. Januar 2022 Beitrags-Kategorie:EDW / Erbrecht / Rechtsgebiete Beitrags-Kommentare:0 Kommentare BGB § 2353 Im Erbschein ist der Berufungsgrund grundsätzlich auch dann nicht anzugeben, wenn dies beantragt ist. BGH, Beschluss vom 8.9.2021 – IV ZB 17/20 NJW 2021 S. 3727 Das könnte dir auch gefallen Keine Berücksichtigung von Grabpflegekosten beim Pflichtteilsanspruch 16. August 2021 Schadensersatz für Rettungsassistenten für Traumatisierung nach Einsatz am Unfallort 25. April 2020 Grundstückskaufvertrag: Aufklärungspflichten über schikanöses Nachbarverhalten 30. August 2021 Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechenKommentierenGib deinen Namen oder Benutzernamen zum Kommentieren ein Gib deine E-Mail-Adresse zum Kommentieren ein Gib deine Website-URL ein (optional)