Keine Angabe des Berufungsgrundes im Erbschein

BGB § 2353

Im Erbschein ist der Berufungsgrund grundsätzlich auch dann nicht anzugeben, wenn dies beantragt ist.

BGH, Beschluss vom 8.9.2021 – IV ZB 17/20

NJW 2021 S. 3727

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