Keine Angabe des Berufungsgrundes im Erbschein Beitrags-Autor:axeldemuth Beitrag veröffentlicht:24. Januar 2022 Beitrags-Kategorie:EDW / Erbrecht / Rechtsgebiete Beitrags-Kommentare:0 Kommentare BGB § 2353 Im Erbschein ist der Berufungsgrund grundsätzlich auch dann nicht anzugeben, wenn dies beantragt ist. BGH, Beschluss vom 8.9.2021 – IV ZB 17/20 NJW 2021 S. 3727 Das könnte dir auch gefallen Verkehrssicherungspflicht bei Unebenheiten durch Kanaldeckel 12. Februar 2021 Subjektive Darlegungslast des Halters bei Inanspruchnahme auf Zahlung einer Vertragsstrafe durch den Verleiher eines Parkplatzes 15. September 2020 Ersatzfähigkeit hoher Heilbehandlungskosten bei Verletzung eines Pferdes von geringem wirtschaftlichem Wert.BGB §§ 249, 251 Abs. 2 S. 2, § 254 Abs. 1, § 833 S. 1 16. Oktober 2023 Schreibe einen Kommentar Antwort abbrechenKommentarGib deinen Namen oder Benutzernamen zum Kommentieren ein Gib deine E-Mail-Adresse zum Kommentieren ein Gib deine Website-URL ein (optional)
Subjektive Darlegungslast des Halters bei Inanspruchnahme auf Zahlung einer Vertragsstrafe durch den Verleiher eines Parkplatzes 15. September 2020
Ersatzfähigkeit hoher Heilbehandlungskosten bei Verletzung eines Pferdes von geringem wirtschaftlichem Wert.BGB §§ 249, 251 Abs. 2 S. 2, § 254 Abs. 1, § 833 S. 1 16. Oktober 2023