Keine Angabe des Berufungsgrundes im Erbschein Beitrags-Autor:axeldemuth Beitrag veröffentlicht:24. Januar 2022 Beitrags-Kategorie:EDW / Erbrecht / Rechtsgebiete Beitrags-Kommentare:0 Kommentare BGB § 2353 Im Erbschein ist der Berufungsgrund grundsätzlich auch dann nicht anzugeben, wenn dies beantragt ist. BGH, Beschluss vom 8.9.2021 – IV ZB 17/20 NJW 2021 S. 3727 Das könnte dir auch gefallen Haftung des Schädigers für Verzögerungen bei der Reparatur des unfallbeschädigten Kfz 18. Oktober 2021 „Bis zu“ -Angabe und Hervorhebung des Zinssatzes für Überziehungskredite 10. Januar 2022 Lebensversicherung: Arglistige Täuschung durch Angabe von „Bronchitis“ statt „chronischer Lungenerkrankung“ 1. Mai 2020 Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechenKommentierenGib deinen Namen oder Benutzernamen zum Kommentieren ein Gib deine E-Mail-Adresse zum Kommentieren ein Gib deine Website-URL ein (optional)
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