Innere Tatseite bei gemeinschädlicher Sachbeschädigung – Letzte Generation

StGB §§ 303, 304, 16; StPO § 267

  1. Da eine Sachbeschädigung ausscheidet, wenn die Beseitigung der Substanzverletzung oder Funktionseinbuße mit keinem ins Gewicht fallenden Aufwand verbunden ist, muss der Täter es zumindest für möglich gehalten haben, dass deren Beseitigung einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert. Demjenigen, der sich bei Begehung der Tat (§ 16 StGB) über den Beseitigungsaufwand keinerlei Gedanken gemacht hat, fehlt das zur Bejahung des Vorsatzes erforderliche Wissenselement.
  2. Entsprechende Feststellungen im Urteil sind nur dann entbehrlich, wenn der Tatvorsatz angesichts des Umfangs der Substanzverletzung oder der Funktionsbeeinträchtigung auf der Hand liegt.

KG Beschluss vom 3.11.2023 – 3 ORs 72/23 – 161 Ss 167/23

NJW 2024, Seite 228

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