Heranziehung zu Kosten für Bombenentschärfung

NSOG §§ 7 II, 11, 64 II, 66 I 1 u. 2; NVwKostG §§ 1 I Nr. 2, 5 I 1, 13 III

  1. Die Gefahrenabwehrbehörde kann den Eigentümer eines Grundstücks, auf dem ein Bombenblindgänger gefunden wurde, auf der Grundlage von § 66 I 2 NdsSOG zu Kosten heranziehen, die ihr für die Evakuierung der von der Bombenräumung betroffenen Bevölkerung entstanden sind.
  2. Die Durchführung der Evakuierung stellt eine zusätzlich zur Ausführung der Bombenbeseitigung erforderliche Amtshandlung dar, für die Auslagen nach dem Niedersächsichen Verwaltungskostengesetz zu erstatten sind. Der Grundstückseigentümer hat kostenrechtlich zu den Evakuierungsmaßnahmen Anlass gegeben.

OVG Lüneburg, Urteil vom 28.11.2019 – 11 LC 606/18

Anmerkung:

  1. Es geht um niedersächsisches Landesrecht.
  2. Die 1. Instanz hatte anders entschieden.

NJW 2020 S.

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