„Bombensichere“ Kapitalanlage

BGB § 675

1. Zur Bezeichnung einer Kapitalanlage als „bombensicher“ (im Anschluss an Senat NJW-RR 2007, 348 En 13 und NJW-RR 2007, 1690 En. 9 f.)

2. Bei einer solchen Beschreibung der Anlage ist davon auszugehen, dass der Anleger nach Ablauf der Anlagedauer sein investiertes Geld in vollem Umfang zurück erhält. (Leitsatz 2 von der Redaktion)

BGH Urteil vom 5.5.2022 – ZR 327/20

NJW 2022 S. 2546

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