Innenausgleich der Haftpflichtversicherer des Imkers für Schäden nach Bienenstich

BGB § 833

Für die Haftung eines Imkers gem. § 833 BGB für die Folgen eines Bienenstichs genügt es, wenn sich der Bienenstock des in Anspruch genommenen Imkers in räumlicher Nähe zu dem Ort befindet, an dem der Schaden (hier: anaphylaktischer Schock nach Bienenstich) eingetreten ist und sich keine anderen Bienenhäuser im unmittelbaren Umkreis befindet.

OLG Bamberg, Urt. v. 14.11.2019 – 1 U 174/18 VersR 2020/12 40

Aus den Gründen:

Der Senat ist aufgrund der Angaben der Zeugin B. im Termin vor dem OLG davon überzeugt, dass der Geschädigte A. von einer von P. als Tierhalterin gehaltenen Bienen gestochen wurde und nicht von einer Biene aus einem Bienenstock eines anderen Halters oder von einer Wildbiene. Nach den Angaben der Zeugin B. hielt sich der Geschädigte zum Zeitpunkt des Vorfalls am Gewächshaus auf, das ca. 15-20 m vom Bienenhaus der P. entfernt stand. Die Zeugin B. hat zur Verdeutlichung der örtlichen Verhältnisse zwei Handyfotos vorgelegt, die vom Klägervertreter im Ausdruck zur Akte gegeben wurden. Auf dem Gelände, welches auf den beiden Fotos zu sehen ist und auf den Flächen in der Nähe sowie am Waldrand standen nach den Angaben der Zeugin B. keine Bienenhäuser anderer Bienenhalter. Zwischen dem Haus des Geschädigten und dem Waldrand befindet sich nach den Angaben der Zeugin eine große Wiese. Aufgrund der Angaben der Zeugin B., die der Senat für glaubwürdig und deren Angaben er für glaubhaft erachtet, ist der Senat der Überzeugung, dass der Geschädigte von einer Biene der Bienenhalterin P. gestochen wurde. Dies ergibt sich zum einen aus der räumlichen Nähe des Geschädigten, der sich an dem ca. 15-20 m von den Bienenstöcken entfernten Gewächshaus aufhielt, zum Bienenhaus der P. zum Zeitpunkt des Vorfalls und zum anderen aus dem Umstand, dass sich in der näheren Umgebung keine Bienenhäuser anderer Bienenhalter befand.

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