BGB §§ 249 Abs. 2, 253 Abs. 2, 823; StGB § 223 Abs. 1; Ins0 § 302 Nr.1
- Die Haftung für Verletzungen bei einem spielerischen Wettkampf mit erhöhtem Gefährdungspotential, etwa einem Fußballspiel, ist hinsichtlich des Maßstabs reduziert.
- Die Spielregeln der jeweiligen Sportverbände geben wesentliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines haftungsbegründenden Pflichtverstoßes bei einem Fußballspiel vor. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Regel Nr. 12 des DFB („brutales Spiel“ und „grobes Foul“).
- Wer ohne realistische Möglichkeit, den Ball zu erobern, mit ganz erheblicher Wucht, gestrecktem Bein und offener Sohle in den Gegenspieler hineinspringt, nimmt eine schwere Verletzung billigend in Kauf und handelt damit bedingt vorsätzlich (alle nicht amtl.)
OLG Schleswig, Urt. v. 19.11.2020 – 7 U 214/19
VersR 2021 Seite 790