Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen hat nur der frühere Beschuldigte selbst, nicht aber die Partnerschaftsgesellschaft, deren Gesellschafter er ist.
(nicht amtl.)
LG München I, Urt. v. 29.10.2025 – 15 O 15353/23
MDR 2026, Seite 373
