Benachteiligung wegen fehlender Kirchenzugehörigkeit

GG Art. 4 I, II, 140; WRV Art. 137 III 1; RL 2000/78/EG Art. 4 II; AGG §§ 1, 9 I Alt. 1, 2, 7 ff., 11, 15 II, IV, 22; BVerfGG § 95 II

Die Nichteinstellung bei einem kirchlichen Arbeitgeber wegen fehlender Kirchenzugehörigkeit kann nach § 9 I Alt. 2 AGG gerechtfertigt sein. Die Norm ist unionsrechts- und verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion zulässig ist, wenn eine bestimmte Religion unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt bzw. die Anforderung der Kirchenzugehörigkeit geeignet, erforderlich und angemessen ist.

BAG Urteil vom 21.5.2026 – 8 AZR 194/25 (F)

NJW 41/2026, Seite 3044

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