Auslegung des Risikoausschlusses „Fahren auf Rennstrecken“

AUVB Art. 22.2

  1. Der Ausschluss des Art. 22.2 AUVB umfasst auch bloße Fahrten auf Rennstrecken. Die Klausel ist weder überraschend noch unklar und auch nicht gröblich benachteiligend.
  2. Keine Deckung für einen Unfall mit dem Motocross-Motorrad in Ausübung des Hobbys in einem Offroad-Park auf der frei befahrbaren Verbindungsstrecke vom Fahrerlager zur Enduro-Strecke.

(alle nicht amtl.)

OGH, Urt. v. 25.5.2022 – 7 Ob 2/22b

VersR 2023, Seite 1319

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