Aufrechnung mit Beitragsrückständen in der privaten Krankenversicherung

BGB § 394 S. 2, VVG § 193 IX 1

  1.  Der private Krankenversicherer ist nach § 394 S. 2 BGB berechtigt, mit rückständigen Prämienforderungen aus einer Krankheitskostenversicherung gegen Krankentagegeldansprüche des Versicherungsnehmers aufzurechnen.
  2.  Ein Krankenversicherungsvertrag wird auch dann gem. § 193 IX 1 VVG aus dem Notlagentarif in den Ursprungstarif zurückgeführt, wenn die Prämienrückstände durch eine seitens des Versicherers erklärte Aufrechnung getilgt worden sind.

BGH, Urteil vom 29.9.2021 – IV ZR 99/20NJW 2021 S. 3783

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