Keine Betriebsschließung bei Außerhausverkauf

BGB § 307; IfSG §§ 6, 7

5. Wird während der Zeit der behördlich angeordneten Schließung der Präsenzgastronomie Außerhausverkauf betrieb, ist der Betrieb nicht geschlossen und es besteht kein Versicherungsschutz nach der Betriebsschließungsversicherung.                                             (alle amtl.)

LG München I, Urt. v. 30.03.2021 – 12 0 11163/20, n.rk.

Der Versicherungsschein enthält folgende Bestimmung:

„Diese Profi-Schutz Sach- Versicherung umfasst: Profi-Schutz

Betriebsrat: Gaststätte (nicht Bar, Diskothek, Tanzlokal)

Besondere Vereinbarungen/Hinweise:

-Erläuterung der Gefahrenabkürzungen:

…; (BS) = Betriebsschließungen;…

… Versicherungsumfang:

… Schäden durch Betriebsschließungen (AVB 08)

Beim Auftreten meldepflichtigen Infektionskrankheiten oder Krankheitserreger nah dem Infektionsschutzgesetz (Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen):

  • Der Ertragsausfallschaden bei Schließung des Betriebes durch die zuständige Behörde bis zu einer Haftzeit von 30 Kalendertagen

Aus den Gründen:

Das Coronavirus ist zwar von den Versicherungsbedingungen erfasst. Der Betrieb der Kl. war aber nicht geschlossen. Die Kl. hat während der Dauer der behördlich angeordneten Betriebsschließungen Umsatz durch Außerhausverkauf getätigt. VersR 2021, Seite 6Bildergebnis für qualität durch fortbildung rechtsanwalt41

Schreibe einen Kommentar