Abstellung von Mietfahrrädern im öffentlichen Straßenraum

VwGO §§ 80 V 1, 146 IV 6; NRWStrWG §§ 18 l 2, 22 S. 1; NRWVwVG §§ 55l, 57 l Nr. 2, 60, 63

1.

Die Nutzung der Straße durch Abstellen unabhängig vom Standort zu mietender Fahrräder ist kein Gemeingebrauch, sondern Sondernutzung. Denn sie findet nicht vorwiegend zum Zweck des Verkehrs, sondern zu anderen Zweck statt.

2.

Für die Beurteilung, ob das Abstellen von Fahrädern zum Zweck des Verkehrs oder überwiegend zu anderen Zwecken stattfindet, sind im Wesentlichen die Grundsätze heranzuziehen, wie sie von der Rechtsprechung für das Parken zugelassen Kraftfahrzeugen oder anderer Fahrzeuge entwickelt worden sind (Leitsätze der Redaktion)

OVG Münster, Beschluss vom 20.11.2020 – 11 B 1459/20 NJW 2020 S. 3797

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