Keine Nutzungsausfallentschädigung für beschädigtes Kfz bei zumutbarer Nutzungsmöglichkeit eines Zweitwagens

BGB § 823 Abs. 1

  1. Bei der Beschädigung eines Kfz ist ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ausgeschlossen, wenn der Geschädigte (selbst) über ein zweites Fahrzeug (Zweitwagen) verfügt, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zumutbar ist.
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BGH, Urt. v. 7.10.2025 – VI ZR 246/24

VersR 2025, Seite 1510

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