Wohngebäudeversicherung: Kontrolle der Heizungsanlage bei mehrmonatiger Abwesenheit

Die unterlassene Kontrolle einer Heizungsanlage während einer mehrmonatigen Urlaubsabwesenheit in den Wintermonaten stellt eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung dar, die im Hinblick auf kausale Wasserschäden im Keller zur Leistungsfreiheit des Wohngebäudeversicherers führt.     (nicht amtl.)

Aus den Gründen (Auszüge):

Mindestens ein halbwöchiges Kontrollintervall hält der Senat auch im vorliegenden Fall für erforderlich. Zwar ist das hier streitgegenständliche Gebäude rechtlich nicht als „leerstehend“ anzusehen, weil es jedenfalls noch zeitweise bewohnt wurde (BGH, Urt. v. 25.6.2008 – IV ZR 233/06, MDR 2008, 1157). Die geplante dreimonatige Abwesenheit der Eltern der Klägerin, die sie regelmäßig in dem in ihrem Eigentum stehenden Ferienhaus in Spanien verbrachten, ist jedoch auch nicht mehr als kurzzeitiger Urlaub zu qualifizieren.

Die vorhandene Gasheizung war hier unstreitig außer Betrieb gesetzt. Zur Beheizung des streitgegenständlichen Wohngebäudes sind – so jedenfalls die Behauptung der Klägerin – lediglich mehrere transportable, an das Stromnetz angeschlossene Ölradiatoren sowie Plattenheizkörper verwendet worden. Unabhängig davon, ob diese überhaupt angeschaltet oder zur Erbringung der erforderlichen Heizleistung geeignet waren, woran aufgrund der nachvollziehbaren Berechnung des Parteigutachters zur erforderlichen und tatsächlichen Heizleistung der vorhandenen Heizkörper … erhebliche Zweifel bestehen, folgt schon allein aus dem Umstand der Verwendung solcher Heizquellen nach der Verkehrsanschauung und Lebenserfahrung eine erhöhte Gefahr eines Heizunfalls.

Bdb. OLG, Urt. v. 11.2.2026 – 11 U 47/25

(LG Neuruppin – 6 O 192/24)

MDR 13/2026, Seite 841/842

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