Keine Angabe des Berufungsgrundes im Erbschein Beitrags-Autor:axeldemuth Beitrag veröffentlicht:24. Januar 2022 Beitrags-Kategorie:EDW / Erbrecht / Rechtsgebiete Beitrags-Kommentare:0 Kommentare BGB § 2353 Im Erbschein ist der Berufungsgrund grundsätzlich auch dann nicht anzugeben, wenn dies beantragt ist. BGH, Beschluss vom 8.9.2021 – IV ZB 17/20 NJW 2021 S. 3727 Das könnte dir auch gefallen Lebensversicherung: Arglistige Täuschung durch Angabe von „Bronchitis“ statt „chronischer Lungenerkrankung“ 1. Mai 2020 Demuth Rechtsanwälte 17. November 2021 Bezahlte Freistellung für Familienfeier anlässlich des runden Geburtstages eines Elternteils 21. Dezember 2020 Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechenKommentierenGib deinen Namen oder Benutzernamen zum Kommentieren ein Gib deine E-Mail-Adresse zum Kommentieren ein Gib deine Website-URL ein (optional)
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