Keine Angabe des Berufungsgrundes im Erbschein Beitrags-Autor:axeldemuth Beitrag veröffentlicht:24. Januar 2022 Beitrags-Kategorie:EDW / Erbrecht / Rechtsgebiete Beitrags-Kommentare:0 Kommentare BGB § 2353 Im Erbschein ist der Berufungsgrund grundsätzlich auch dann nicht anzugeben, wenn dies beantragt ist. BGH, Beschluss vom 8.9.2021 – IV ZB 17/20 NJW 2021 S. 3727 Das könnte dir auch gefallen Widersprüchliches Verhalten durch Berufung auf Unmöglichkeit bei jahrelanger Beschäftigung BGB § 242, § 275 Abs. 1, § 297, § 611a Abs. 1 S. 1; Schulgesetz für das Land Berlin § 71 S. 1 15. Januar 2024 Corona-Pandemie: Anspruch gegen Tickethändler wegen Konzertausfall 7. November 2022 Haftungsvoraussetzungen bei Verletzung eines Gegenspielers in einem Fußballverbandsspiel 6. September 2021 Schreibe einen Kommentar Antwort abbrechenKommentarGib deinen Namen oder Benutzernamen zum Kommentieren ein Gib deine E-Mail-Adresse zum Kommentieren ein Gib deine Website-URL ein (optional)
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