Verkehrssicherungspflicht bei Unebenheiten durch Kanaldeckel

BGB § 839; GG Art. 34; StrWG NRW § 9, § 9a, §47

Ein in einem Wohngebiet 2,2 cm herausragender Kanaldeckel muss in einem Bereich, der von Fußgängern und Fahrzeugen gleichermaßen benutzt wird, keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle sein.

OLG Hamm, Beschl. v. 28.07.2020 – 11 U 103/19

MDR 2021 S. 35

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