Photovoltaikanlage am Balkongeländer

GG Art. 20a; WEG §§ 9b, 18, 19, 20; BGB §§ 555b, 242

  1. Im Errichten eines nach den Umständen des Einzelfalls optisch störenden „Balkonkraftwerks“ liegt eine Missachtung des Grundsatzes der Sperre für bauliche Veränderungen, wenn sie ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer durchgeführt werden. Aus der Privilegierung in § 20 II 1 Nr. 2 WEG für eine dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienende bauliche Veränderung folgt nichts anderes, auch weil der Gesetzgeber in der Vorschrift nicht etwa, wie leichthin möglich, allgemein den „Klimaschutz“ adressiert, sondern sich auf die E-Mobilität konzentriert und es im Übrigen bei dem in keinerlei innerem Zusammenhang stehenden „Sammelsurium“ privilegierter Maßnahmen belassen hat.
  2. Eine optische Veränderung durch Anbringen einer Photovoltaikanlage am Balkongeländer liegt trotz einer großflächigen Fassade jedenfalls dann vor, wenn die Anlage kraft ihrer Farbgebung – hier: schwarz – hervortritt und namentlich von den Wohnungsnachbarn entsprechend wahrgenommen werden kann.
  3. Dass die Photovoltaikanlage während des laufenden Rechtsstreits vorübergehend entfernt wurde, ändert bei im Übrigen unveränderter Rechtsanschauung des für die Nachrüstung Verantwortlichen nichts. (Leitsätze der Redaktion)

AG Konstanz Urteil vom 9.2.2023 – 4 C 425/22 WEG NJW 2023, S. 1075

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